§1 Spielregeln
1. Alle Spiele von Mannschaften die dem FreizeitFußballVerein Hannover e.V. ( FFVH ) angehören werden nach den amtlichen Spielregeln, gemäß den Vorschriften des Deutschen Fußball Bundes ( DFB ) bzw. Niedersächsischen Fußball Verbandes ( NFV ) mit den nachfolgenden Bestimmungen dieser Spielordnung ausgetragen.
2. Änderungen der Spielregeln, die vom DFB bzw. NFV beschlossen werden, sind sofort nach Gültigkeit zu übernehmen.
§2 Spielleitung
1. Spielleitende Stelle ist der zuständige Spielausschuss.
2. Der Vorstand im FFVH e.V. ist gleichzeitig der Spielausschuss.
3. Den Vorsitz hat der Vorsitzende oder sein Vertreter.
4. Sollte bei Abstimmungen keine Mehrheit bestehen, entfallen zwei Stimmen auf den Vorsitzenden.
§3 Spielberechtigung von Betriebs – und – Freizeitmannschaften
1. Voraussetzung der Spielberechtigung ist, Mitglied im FFVH e.V. zu sein.
2. Gegen Mannschaften, die keinem Verband angehören, bedarf es einer Genehmigung durch den Spielausschuss. ( Versicherungsgründe )
3. Spiele gegen Mannschaften, die dem DFB bzw. NFV angehören sind davon ausgenommen.
4. Alle Turniere ( Halle-Feld ), Freundschaftsspiele sollten aus Versicherungsgründen der spielleitenden Stelle des FFVH e.V. gemeldet werden.
5. Zur besseren Durchführung der Spiele, können sich 3 BSG en zu einer Spielgemeinschaft ( SG ) formieren, sofern nicht genügend Spieler für eine Mannschaft zur Verfügung stehen. Die Entscheidung obliegt der spielleitenden Stelle des FFVH e.V.
6. Eine Spielgemeinschaft kann nur vor oder nach der Saison gebildet werden.
§4 Spielberechtigung
1. Zur Teilnahme an den Spielen sind alle Mitglieder einer BSG / SG oder einer Freizeitmannschaft berechtigt, sofern eine gültige Spielerlaubnis vorliegt.
2. Beim Wechsel eines Spielers in eine andere Mannschaft, ist dieser erst spielberechtigt, wenn die Spielerlaubnis vorliegt.
3. Die alte Mannschaft ist verpflichtet, den Spielerpass innerhalb der nächsten 7 Tage an den FFVH e.V. zurückgeben.
4. Innerhalb einer Spielsaison ist kein Wechsel möglich .
Ausnahmen sind :
a.) Ein Arbeitswechsel in die Firma der Mannschaft.
b.) Der Spieler hat noch kein Spiel für diese Mannschaft gespielt.
c.) Die Mannschaft hat in der laufenden Saison den Spielbetrieb eingestellt. ( §§ 26 Abs.6 )
§5 Erteilung der Spielberechtigung
1. Die Spielberechtigung ( Spielerausweis ) muss jedes Jahr neu beantragt werden.
a.) Dafür sind nur Formulare des FFVH e.V. zu benutzen.
b.) Für Nachmeldungen trifft dieses ebenfalls zu.
2. Bei nicht vorschriftlichen ausgefüllten Formularen erfolgt keine Bearbeitung.
3. Spielerlaubnis wird erteilt :
a.) Bei Neuaufnahmen von Mannschaften an die namentlich genannten Spieler
b.) Bei Neuaufnahmen einzelner Mitglieder.
c.) Bei Zusammenschluss von Mannschaften zu einer Spielgemeinschaft
4. Anträge auf Erteilung der Spielberechtigung werden nur auf dem Postwege erledigt. Kurzfristige Spielberechtigungen können auch am Spieltage per Fax oder e.-mail eingereicht werden. Voraussetzung ist, die Spielgenehmigung ( Spielausweis ) wird danach sofort eingereicht. Der Spieler hat nur für dieses Spiel eine Spielgenehmigung.
5. Zuwiderhandlungen werden Punktabzug bzw. Geldbußen zur Folge haben.
6. Anträge auf Erteilung der Spielerlaubnis müssen spätestens 3 Tage vor dem nächsten Spiel beim FFVH e.V. ( Geschäftsstelle ) vorliegen.
7. Die Spielerlaubnis besteht erst dann, wenn der genehmigte Spielerausweis der Mannschaft wieder vorliegt.
8. Spielberechtigungen für die Saison ( 15.03 – 30.09. können nur bis zum 15.08. des laufenden Spieljahres eingereicht. ( Ausnahmen bestätigen die Regel )
§6 Spielerlaub
1. Spielberechtigt ist wer im Besitz einer gültigen Spielerlaubnis ( Spielerausweis )vom FFVH ist
2. Folgende Daten und Erkennungszeichen müssen im Spielerpass vorhanden sein.
a.) Lichtbild
b.) Name, Vorname
c.) Geburtsdatum
d.) Stempel der Mannschaft bzw. Firma
e.) Unterschrift vom Inhaber
f.) Spielerausweisnummer Die Mannschaft haftet für die Richtigkeit der vermerkten Eintragungen auf dem Spielerausweis
3. Spielerausweise werden dann genehmigt wenn alle erforderlichen Angaben bei Beantragung vorliegen. ( §§ 5 Abs. 1a – 1c und §§ 6 Abs. 2a – 2c )
4. Der Spielerausweis ist Eigentum des FFVH e.V. Bei Beendigung der Spielerlaubnis muss der Spielerausweis ( ohne Lichtbild ) zurückgegeben werden.
§7 Amateureigenschaft
An Pflichtspielen des FFVH e.V. dürfen keine Spieler der 4 höchsten Spielklassen des DFB mitwirken.
§8 Jugendliche
Jugendliche ab 17 Jahren sind für Seniorenmannschaften spielberechtigt.
§9 Spielberechtigung innerhalb der eigenen Mannschaften
Nehmen mehrere Mannschaften einer BSG / SG am Spielbetrieb teil, sind die Spieler für jede Mannschaft spielberechtigt. Voraussetzung ist ein gültiger Spielerpass.
§10 Teilnahme an Pflichtspielen
1. Jede BSG / SG kann mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen
2. Mit der Anmeldung zu den von der spielleitenden Stelle vorgeschrieben Termin, verpflichten sich die Mannschaften zur regelmäßigen Teilnahme am Spielbetrieb.
3. Falls Anmeldungen von Mannschaften nicht rechtzeitig vorliegen, bleibt es der spielleitenden Stelle überlassen diese noch am Spielbetrieb der Saison teilnehmen zulassen.
4. Die Zulassung von Mannschaften am regelmäßigen Spielbetrieb obliegt der spielleitenden Stelle des FFVH e.V. .
§11 Spielerpasskontrolle
1. Die Spielerpässe mit dem ausgefüllten Spielformular müssen vor Spielbeginn dem Schiedsrichter vorliegen.
2. Spieler, deren Pässe nicht vorliegen, dürfen nicht durch den Schiedsrichter an der Teilnahme des Spiels gehindert werden.
3. Diese Spieler müssen sich per Personalausweis und Unterschrift auf dem Spielformular ausweisen.
4. Die Schiedsrichter müssen unbedingt Passkontrolle durchführen.
§12 Feldverweis
1. Der Schiedsrichter kann einen Spieler des Feldes ( rote Karte ) verweisen, ohne vorher die gelbe Karte gezeigt zu haben.
a.) gelbe Karte ( Verwarnung )
b.) gelb – rote Karte ( Spielausschluss )
2. Bei einem Spielausschluss darf der Spieler am heutigen Spiel nicht mehr teilnehmen, kann aber im nächsten Spiel wieder eingesetzt werden, wenn die spielleitende Stelle nicht anders gemäß Strafordnung entscheidet.. Der Spielerpass wird nicht eingezogen.
3. Spieler die vom Spiel ausgeschlossen wurden, dürfen nicht ersetzt werden.
§13 Auswechseln von Spielern
1. In allen Pflichtspielen können bis zu 15 Spieler eingesetzt werden. Jedoch dürfen nur 7 Spieler gleichzeitig spielen.
2. Eingewechselte Spieler können beliebig wieder eingewechselt werden, dieses ist nur innerhalb einer Ballruhe erlaubt. Das Zeichen des Schiedsrichters ist abzuwarten.
3. Bei Freundschaftsspielen oder Turnieren können weitere Spieler nach Absprache eingewechselt werden.
§14 Pflicht und Pokalspiele
Pflicht – oder Pokalspiele sind Spiele, die zur Ermittlung der leistungsstärkeren bzw. schwächsten Mannschaft führen.
§15 Spielvorsperren
1. Ein vom Schiedsrichter auf Dauer des Feldes verwiesener Spieler ( rote Karte ) ist automatisch vorgesperrt, ohne das ein besonderes Verfahren oder Benachrichtigung erfolgt.
2. Bei allen Feldverweisen, die ohne schriftliche oder mündliche Beweisaufnahme nach den Strafbestimmungen gegen den Spieler geahndet werden, erfolgt die Festsetzung der Sperre durch die spielleitende Stelle des FFVH e.V.
3. Ein Spieler der sich des rohen Spieles oder der Tätlichkeit schuldig gemacht hat, ohne das ein Feldverweis ausgesprochen wurde, kann von der spielleitenden Stelle vorgesperrt werden. Die Vorsperre tritt mit dem Erlass des Urteiles außer Kraft.
4. Eine Vorsperre für alle Spiele, ist gleichfalls zulässig bei Tätlichkeit oder grober Unsportlichkeit ( auch Schiedsrichterbeleidigung ) auf dem Wege vom und zum Sportplatz, sowie in den Umkleidekabinen, sofern der Schiedsrichter derartige Vergehen persönlich festgestellt hat.
§16 Spielklasse
1. Die Einteilung der zu den Pflichtspielen gemeldeten Mannschaften, nimmt unanfechtbar die spielleitende Stelle des FFVH e.V. vor.
2. Die Beschlussfassung über die Regelung des Auf bzw. Abstieg obliegt ebenfalls der spielleitenden Stelle des FFVH e.V.
3. Neu in den FFVH e.V. aufgenommene bzw. wieder aufgenommene Mannschaften können der unteren Klasse zugeteilt werden.
§17 Spielzeit
1. Die Spielzeit ( Feld ) kann am 15.03 eines Jahres beginnen und sollte am 30.September wieder beendet werden.
2. Es darf nur Montag – Donnerstag gespielt werden. Ausnahmen sind Turniere und Freundschaftsspiele.
§18 Sportkleidung
1. Spieler haben einheitlich die gemeldete Spielkleidung zu tragen
a.) Die Spielkleidung vom Torwart muss sich von den Feldspielern bzw. Schiedsrichter unterscheiden.
b.) Der Mannschaftsführer muss erkenntlich sein. ( Binde )
c.) Werden Thermo oder Radlerhosen getragen, müssen diese die gleiche Farbe der Spielhosen haben. Diese dürfen bis oberhalb des Knies reichen.
d.) Es besteht die Pflicht mit Rückennummern zu spielen
e.) Es muss mit Schienbeinschützern gespielt werden
2. Ist die Spielkleidung beider Mannschaften gleich oder ähnlich, hart die in der Spielpaarung zuerst genannte Mannschaft für unterschiedliche Sportkleidung zu sorgen.
§19 Platzbau
1. Da es in der Kleinfeldrunde keine sogenannten Heimspiele mehr gibt, hat immer die in der Spielpaarung zuerst genannte Mannschaft dafür zu sorgen, dass
a.) das Spielfeld gemäß den Regeln entspricht, dazu hört auch die Zeichnung der Spielfläche
b.) zwei wettspielfähige Bälle
c.) und ein Spielformular vorhanden sind.
2. Auf dem Formular müssen alle zum Einsatz kommenden Spieler auch Einwechselspieler sowie folgende Daten eingetragen werden
a.) Name , Vorname ( ausgeschrieben ) und die Passnummer.
b.) Die Rückennummern müssen mit den Eintragungen auf dem Formular identisch sein
3. Das Formular nimmt der Schiedsrichter mit, der dieses dann nach seinen Eintragungen an die spielleitende Stelle des FFVH e.V. weiterleitet.
§20 Spielpläne
1. Die Erstellung erfolgt durch die spielleitende Stelle in Verbindung mit den Mannschaften,
2. Die aktuellen Spielpläne müssen den teilnehmenden Mannschaften 14 Tage vor Beginn der Spielserie vorliegen.
3. Bei Neuansetzungen und eventuellen Verlegungen kann die Benachrichtigung per Fax e.mail oder schriftlich erfolgen.
4. Falls Mannschaften Änderungen gemäß §§ 26 wünschen, muss zuerst die spielleitende Stelle des FFVH e.V. unterrichtet werden.
§21 Bespielbarkeit des Platzes
1. Über die Bespielbarkeit des Platzes entscheidet der Schiedsrichter.
2. Weiterhin kann der Vermieter der Anlage den Platz sperren, wenn Spielen unmöglich ist und dem Verein Schäden an der Platzanlage zugefügt werden können.
3.Sollte ein Spiel ausfallen, hat das in der Spielpaarung zuerst genannte Team dieses durch ein ausgefülltes Spielformular ( Kopf ) der spielleitenden Stelle mitzuteilen.
4. Bei vorzeitiger Spielabsage durch den Vermieter, sind sofort zu informieren,
a.) die spielleitende Stelle des FFVH e.V.
b.) der Gegner
c.) der Schiedsrichterobmann
Eine Rückversicherung durch den Gegner bei der spielleitenden Stelle ist zu empfehlen.
§22 Nichterscheinen des Schiedsrichter
1. Erscheint der angesetzte Schiedsrichter nicht, ist eine Wartezeit von 15 Minuten zu beachten, dann hat sich die in der Spielpaarung zuerst genannte Mannschaft um einen anerkannten neutralen Schiedsrichter zu bemühen. Beide Teams haben vor dem Spiel durch ihre Unterschrift auf dem Spielformular zu bescheinigen, dass sie mit dem Spielleiter einverstanden sind.
2. Findet sich kein anerkannter, neutraler Schiedsrichter, so müssen sich beide Mannschaftsführer auf einen der Mannschaften einigen.
3. Steht kein Schiedsrichter zur Verfügung, so müssen sich beide Mannschaften auf einen Sportkameraden einigen der dann das Spiel leitet.
4. Findet sich aber kein Leiter des Spieles, hat das im Spielformular zuerst genannte Team einen zu stellen.
5. Steht kein Leiter des Spieles zur Verfügung, werden beide Mannschaften wegen Nichtantreten mit Punktverlust und Geldbußen bestraft.
6. Findet sich aber kein Leiter des Spieles, hat das in der Spielpaarung zuerst genannte diesen zu stellen ( § 19 Abs. 3 entfällt )
7. Steht kein Leiter des Spieles zur Verfügung, werden beide Mannschaften wegen Nichtantreten mit Punktverlust und Geldbußen bestraft.
§23 Wertung der Spiele – Meldung der Ergebnisse
1. Pflichtspiele werden nach Punkte bewertet.
2. Für das gewonnene Spiel erhält der Sieger drei Punkte, bei einem Unentschieden gibt Es für jede Mannschaft einen Punkt .
3. Für jede Mannschaft wird durch die spielleitende Stelle eine Tabelle geführt, diese wird auf Anfragen den Mannschaften zugesandt. Außerdem können die Ergebnisse im Internet abgefragt werden, Voraussetzung ist die Ergebnisse werden rechtzeitig gemeldet.
4. Bei Punktgleichheit entscheidet das Torverhältnis ( Subtraktionsverfahren ) Sollten alle Ergebnisse gleich sein, findet ein Entscheidungsspiel statt.
5. Die Spielergebnisse müssen bis 12 Uhr nach dem Spieltag der spielleitenden Stelle gemeldet sein. Dieses kann per Fax –e.mail oder telefonisch erfolgen. Bei Nichtbefolgung werden Geldbußen erhoben.
6. Einsprüche gegen Spielwertungen oder sonstiges sind nur innerhalb von 7 Tagen möglich. ( Poststempel )
§24 Auf – und – Abstieg
1. Die Auf bzw. Abstiegregelung wird vor einer Spielserie den teilnehmenden Mannschaften durch die spielleitende Stelle mitgeteilt.
2. Es können aber aus sportlichen Gründen Änderungen erfolgen.
3. Es können 2 Teams aus einer Firma in einer Staffel spielen. Im Spielplan sollte dieses berücksichtigt werden.
§25 Entscheidungsspiele
1. An Entscheidungsspielen können nur Spieler mitwirken, die in der laufenden Spielzeit mindestens 2 Pflichtspiele eingesetzt waren oder am Anfang der Spielserie dem FFVH e.V. gemeldet wurden.
2. Entscheidungsspiele müssen verlängert werden.
3. Das Spiel wird dann um die ausgeschriebene Zeit verlängert, eventuell auch mit Seitenwechsel .Ist dann keine Entscheidung gefallen, findet ein 8 Meter Schiessen nach DFB Regeln statt. ( 3 Schützen pro Team )
4. Falls beide Teams auf ein Entscheidungsspiel verzichten, kann sofort ein 8 Meter Schiessen stattfinden.
§26 Verlegen von Spielen – Abmeldung der Mannschaft
1. Verlegungen von Pflichtspielen sind nicht erlaubt.
2. Nur in besonderen Fällen können Ausnahmen gemacht werden. Diese muss schriftlich und begründet mindestens 14 Tage vor dem Spieltermin bei der spielleitenden Stelle vorliegen.
3. Bei höherer Gewalt ( §§ 28 Abs. 2 – 3 ) kann kurzfristig eine Spielverlegung erfolgen. Dieses muss aber nachträglich nachgewiesen werden.
4. Bei verspäteter Absage bzw. Verlegung eines Pflichtspieles, muss die betreffende Mannschaft unabhängig von weiteren Maßnahmen die Schiedsrichterkosten voll bezahlen.
5. Das Zurückziehen von Mannschaften vor Beendigung einer Spielzeit ist nicht statthaft und wird mit einer Geldbuße bestraft. ( s. Allgemeine Strafbestimmungen )
6. Wird eine Mannschaft vor Beendigung der Pflichtspiele vom Spielbetrieb abgemeldet, werden die Spiele wie folgt gewertet,
a.) tritt eine Mannschaft vor Ablauf der Halbserie zurück, werden alle Spiele nicht gewertet,
b.) erfolgt die Abmeldung nach Ablauf der Halbserie werden alle Spiele der Vorrunde mit dem erzielten Ergebnis gewertet.
c.) Alle Spiele der Rückrunde werden mit 3 Punkten und 5 Toren für den jeweiligen Gegner gewertet.
7. Mannschaften die innerhalb der Serie den Spielbetrieb eingestellt haben, erhalten keine Kosten zurück
§27 Antreten und Nichtantreten von Mannschaften
1. Als angetreten gilt ein Team das sich mit nicht weniger als 5 Spieler in Spielkleidung zum festgesetzten Termin auf dem Spielfeld eingefunden hat.
2. Eine nicht vollständig zum Spiel angetretene Mannschaft, die bei Spielbeginn nicht weniger als 5 Spieler hatte, ganz sich bis zum Spielschluss ergänzen.
3. Wenn eine Mannschaft dreimal nicht zu den Pflichtspielen innerhalb einer Spielserie nicht angetreten ist oder sich nach §§ 26 Abs. 6 schuldig macht erfolgt der Ausschluss.
§28 Verspäteter Spielbeginn
1. Ist eine Mannschaft zum Spielbeginn nicht erschienen, ist eine Wartezeit von 15 Minuten bindend.
2. Fällt ein Spiel wegen Nichtantreten aus, so kann dieses neu angesetzt werden, wenn Nichterscheinen durch höhere Gewalt verursacht wurde, der rechtzeitige Reiseantritt ist nachzuweisen, private Verkehrsmittel dürfen benutzt werden.
3. Begründet eine Mannschaft ihre Verspätung oder ihr Ausbleiben mit dem Ausfall eines privaten Verkehrsmittel, so obliegt ihr eine Beweispflicht. Über eine eventuelle Neuansetzung entscheidet die spielleitend Stelle des FFVH e.V.
§29 Spielabbruch – Wertung abgebrochener Spiele
1. Der Schiedsrichter kann jeder Zeit ein Spiel abbrechen, wenn ihm die Fortsetzung aus wichtigen Gründen nicht ratsam erscheint
2. Zum Abbruch eines Spieles soll der Schiedsrichter sich aber erst entscheiden, wenn alle Mittel zur Fortsetzung erschöpf sind
Abbruch eines Spieles durch den Schiedsrichter können folgende Gründe sein :
a.) Starke Dunkelheit
b.) Unbespielbarkeit des Platzes
c.) Tätlicher Angriff eines Spielers auf den Schiedsrichter
d.) Unmögliche Durchführung eines geordneten Spieles
e.) Allgemeine Widersetzlichkeit der Spieler
3. Eine Mannschaft ist nicht zum Abbruch eines Spieles berechtigt. Ohne Rücksicht auf Gründe verliert sie etwaige Punkte aus diesem Spiel und kann wegen Unsportlichkeit bestraft werden.
4. Wird ein Spiel ohne Verschulden einer Mannschaft vom Schiedsrichter abgebrochen, so kann eine Wiederholung stattfinden.
5. Wird ein Spiel durch Verschulden eines oder mehrerer Spieler einer Mannschaft abgebrochen, so wird das Spiel mit 5 Toren und 3 Punkten für den Gegner gewertet. Sollte ein positiveres Torverhältnis vorliegen, so findet dieses Anwendung.
6. Wird ein Spiel durch Verschulden beider Mannschaften abgebrochen, erhält keine Mannschaft Punkte.
7. Am Spielabbruch beteiligte Mannschaften werden außer Punktverlust noch Geldstrafen erhalten. Bei wiederholtem Spielabbruch und in schweren Fällen von Ausschreitungen kann eine Bestrafung mit Spielverbot oder Ausschluss der Schuldigen aus dem FFVH e.V. erfolgen.
8. Über Spielabbrüche wegen Verschulden einer Mannschaft oder einiger Spieler können auf Wunsch der Betreffenden Verhandlungen vor den jeweiligen Instanzen stattfinden. Schriftliche Urteilsfindung durch die Spielinstanzen ist zulässig.
9. Wird ein Spiel nach 40 Minuten unter der im ( Abs. 2 a, b, d, f ) aufgeführten Punkte vom Schiedsrichter abgebrochen, gibt es keine Wiederholung. Die Wertung erfolgt nach aktuellem Stand bei Abbruch.
§30 Punktverlust
1. Allgemein dürfen keine Punkte aus einem abgesprochen werden, wenn das Vergehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Spiel steht.
2. Das Spiel eine Mannschaft wird mit 5 Toren und 3 Punkten für den Gegner gewertet ,wenn sie
a.) sich weigert unter einen ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichter zu spielen,
b.) einen Spieler ohne Spielgenehmigung hat teilnehmen lassen
c.) auf ein Spiel verzichtet oder nicht mit 5 Spielern antritt
d.) ein Spiel abbricht oder den Abbruch verschuldet
e.) durch fehlen eines Spielballes bzw. Ersatzballes, so ein Spiel nicht stattfinden kann.
§31 Sparte Fußball
Für alle weiteren Angelegenheiten hat die Satzung des FFVH e.V. Gültigkeit
Hannover, im Januar 1998
1. Neufassung
Hannover, im Januar 2006
2. Neufassung
Hannover, im Januar 2009
Stand: 22.02.2017
1. Überarbeitung