Offener Hallenmeister 2024 – Barriensee // Interner Hallenmeister 2024 – ZF Wabco

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FreizeitFußballVerein Hannover e.V. und hat seinen Sitz in Hannover.
im weiteren FFVH.e.V. genannt.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „
der Abgabenordnung.

Gründungsjahr 08. Juli 1997

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des FFVH e.V. ist es, insbesondere den Fußballsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu
fördern und auszubreiten. Er bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung
seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und ethisch neutral.

Der Verein ist gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Er darf keine durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der FFVH e.V. ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des FFVH e.V. werden durch die vorliegende Satzung
ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und alle damit im Zusammenhang
stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der FFVH e.V. gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche einer bestimmten Sportart
betreiben.

Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsleiter, vor die alle mit dieser Sportart
zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft ( ordentliche Mitglieder )

Die Mitgliedschaft des FFVH e.V. kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben sofern sie
sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.

Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Vereinsvorstand erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam,
wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Monat
bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der dann
entgültig entscheidet.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Verein verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt :

a.) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung einer Kündigungsfrist von3 Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres
b.) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates
c.) durch Tod eines Mitgliedes

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes ( §§ 8 b ) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen :

a.) wenn die in §§ 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und Schuldhaft verletzt werden,
b.) wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c.) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand als Schiedsgericht.
Vor seiner Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

Das auszuschließende Mitglied hat das Recht des Widerspruches 2 Wochen nach Erhalt des
Ausschließungsbescheides beim Ehrenrat. Dieser entscheidet endgültig.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt :

a.) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder ab 18 berechtigt
b.) die Einrichtung des Vereins nach Maßnahme der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
c.) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet :

a.) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen, soweit er deren Sport ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b.) nicht gegen die Interessen des Vereins handeln,
c.) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d.) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
e.) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §§ 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßnahme der Satzungen der im §§ 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.

§ 12 Versicherungen

Die Mitglieder werden bei der entsprechenden Versicherung des LSB Niedersachsen e.V. versichert Die Versicherungsbedingungen können beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden. Der FreizeitFußballVerein haftet weder für die Folgen von Schäden und Unfällen seiner Mitglieder, die sie durch sportliche Betätigung erlitten haben, noch für Beschädigungen, Diebstahl, Verlust oder sonstiger Abhandenkommen von Sachen, die Mitglieder bei der sportlichen Betätigung z.B. in den Umkleidekabinen eingebracht haben.

Organe des Vereins

§ 13 Organe

Organe des Vereins sind :

a.) die Jahreshauptversammlung

b.) der Vorstand

c.) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe
besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 14 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehende Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes
Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme.
Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks
Beschlussfassung über die in §§ 15 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung mit der Einberufungsfrist von 2 Wochen.

Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen wenn ein
dringender Grund vorliegt oder 20 % der Mitglieder es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und §§ 23

§ 15 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht
satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere

a.) Wahl der Vorstandsmitglieder
b.) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c.) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
d.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e.) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
f.) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g.) Genehmigung des Haushaltsvoranschlag unter Beschlussfassung über die Verwendung aufgebrachter Finanzen

§ 16 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen :
a.) Feststellen der Stimmberechtigten
b.) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer
c.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d.) Bestimmung der Beiträge für das kommende Jahr
e.) Neuwahlen
f.) besondere Aufgaben

§ 17 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen :

a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem Schatzmeister
d.) dem Schriftführer
e.) bis zu 3 Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Laut Antrag ( Jahreshauptversammlung 2005 ) wird der 2. Vorsitzende nicht mehr mit den unter a,c,d,e aufgeführten
Vorstand gewählt, sondern immer ein Jahr danach.

Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen gemeinsam
mit dem Schatzmeister, Schriftführer oder einer der Beisitzer handelnd.

§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a.) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der
durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim ausscheiden oder sonstiger dauernden Behinderung von
Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b.) Recht des Vorstandes

Der Vorstand mindestens vertreten durch die/den 1. Vorsitzenden/in und die/den 2. Vorsitzenden /in
oder die/den Schatzmeister/in, also mindestens durch zwei Vorstandsmitglieder, wie vorher aufgeführt,
kann bei außerordentlichen Belastungen, Notlagen oder anderen Umständen einen maximalen
Kreditrahmen bis 2.500,00 EURO ( in Summe ) bei einem entsprechenden Geldinstitut, oder ggf.
anderen Institutionen oder Personen beantragen und im Bedarfsfall zweckentfremdet zur Sicherstellung
der Vereinsgeschäfte verwenden. Die Mitglieder und Mitglieds – BSG en müssen informiert werden.

c.) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Eingänge der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögen verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

3. Jahreshauptversammlung und den Sitzungen des Vorstandes verantwortlich.

4. Einer der Beisitzer unterstützt mit seiner Arbeit die anderen Vorstandsmitglieder.

§ 19 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie einem Ersatzmitglied.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit
der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts
eines Fachverbandes gegeben ist.

Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 9

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den
Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen erhobener Anschuldigungen zu verantworten und entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen :

a.) Verwarnung
b.) Verweis
c.) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d.) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e.) Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen

Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.
Es entscheidet über den Ausschluss vom Mitgliedern nach §§ 9

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden ( einmalige Wiederwahl ist zulässig )
Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der
hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder ,
sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.
Die Vorschrift des §§ 14 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §§ 14 bleibt unberührt.
Später eingehende Anträge bedürfen zur ihrer Behandlung einen besonderen Beschluss der Versammlung

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen,
welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23 Satzung Änderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter Bedingung, das mindestens 75 % der
Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die
Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 24 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse soweit die sonst Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch zu.
Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder
an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinien
des Finanzamtes zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.

§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Beschlossen am :
06.06.1997

Stand 22.02.2017